Kaufvertrag
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Tiere zwar nicht als Sachen, das BGB bestimmt jedoch gleichzeitig, dass auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Rein rechtlich betrachtet macht es daher keinen Unterschied, ob man einen Rucksack, ein Auto oder einen Hund kauft oder verkauft.
Wie bei allen Kaufverträgen hat auch der Käufer eines Hundes einen Anspruch darauf, dass der Hund bei der Übergabe frei von Mängeln ist.
Bei der Geburt eines Kindes, kann auch noch niemand wissen, ob der kleine Knabe einst Mathematikprofessor, Handwerksmeister oder Profifußballer werden wird. Ebenso kann beim Verkauf eines Welpen kaum garantiert werden, dass dieser Zucht- und Leistungsfähigkeit erlangen wird. Als Züchter ist man deshalb gut beraten, im Kaufvertrag die Gewährleistung für solche Fähigkeiten auszuschließen.
Will der künftige Hundebesitzer später züchten oder einen bestimmten Hundesport und diesen gar als Leistungssport betreiben, dann muss er selbst und eigenverantwortlich beurteilen, ob der von ihm ausgewählte Hund dazu geeignet sein kann oder wird.
Ganz allgemein sind Gewährleistungsansprüche beim Hundekauf rechtlich sehr schwierig zu beurteilen, denn die Hunde entwickeln und verändern sich ab dem Moment der Übergabe weiter und stehen dabei aber nicht mehr unter der Einflussnahme des Verkäufers/Züchters. Wird in einem solchen Fall keine gütliche Einigung erzielt, entwickeln sich oft langwierige Rechtsstreite, deren Ausgang stets von den Umständen des Einzelfalls und der Beweisbarkeit abhängen werden.
In den Ausgaben 02 und 03-2008 hat Herr Rechtsanwalt Dr. Merkel in der SV-Zeitung einen ausführlichen Artikel zur Beratung für Verkäufer und Käufer verfasst.
Ganz aktuell wurde diese Thematik in den Ausgaben 01 und 02-2016 von Herrn Sascha Otto in der SV-Zeitung besprochen.
Anbei einige Infos des SV zum Download: